Was ist eine Gütestelle? - Der bessere Weg der Konfliktlösung!
Eine staatlich anerkannte Gütestelle ist ein Organ der Rechtspflege zur außergerichtlichen Beilegung von Konflikten. Die Gütestelle kann jederzeit auch durch nur eine Partei angerufen werden. Das bedeutet, bevor ein Rechtsstreit vor Gericht verhandelt wird - aber auch wenn er bereits vor Gericht anhängig ist oder vor einer Berufungsverhandlung ist ein Gütestellenverfahren möglich. Ursprünglich waren Gütestellen für Bagatellstreitigkeiten gedacht. Da die Kosten aber in der Regel streitwertunabhängig sind, eignet sich das Güteverfahren insbesondere auch bei großen oder sehr großen Streitwerten. Die Erstberatungskosten, bzw. die Kosten zur Einleitung des Verfahrens sind äußerst niedrig. Die Güteordnung, die jede Gütestelle erstellt haben muss, gibt u. a. Auskunft über das Verfahren, die eingesetzte Methodik und die Kosten. Die meisten staatlich anerkannten Gütestellen sind von Personen besetzt, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, es gibt aber auch Sachverständige, die als Gütestelle staatlich anerkannt sind. Als Nicht-Juristen können diese insbesondere bei komplexen oder technischen Streitfällen Vorteile bieten. Das Güteverfahren eignet sich bei allen zivilrechtlichen Konflikten, bei denen es nicht primär um die Klärung der Schuldfrage geht. Eine möglichst schnelle Lösung mit der alle Beteiligten leben können, steht in der Regel im Mittelpunkt. Viele Gütestellen haben keine räumliche Begrenzung der Zuständigkeit und sind europa- oder sogar weltweit tätig.
Freiwilliges Güteverfahren
Ein freiwilliges Güteverfahren vor einer staatlich anerkannten Gütestelle bietet den Parteien in zivilrechtlichen Konflikten die Möglichkeit, ihren Konflikt schnell und zu vorhersehbaren Kosten auf außergerichtlichem Wege beizulegen.
Das Güteverfahren wird auf Antrag wenigstens einer Partei eingeleitet. Schon die Einreichung des Güteantrages bei der Gütestelle hemmt die Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB). Lehnt der Gegner die Durchführung eines Güteverfahrens ab, so endet die Hemmung der Verjährung erst 6 Monate nach Beendigung des Verfahrens, § 204 Abs. 2 S.1 BGB. Der Antragsteller hat somit ausreichend Zeit, um die gerichtliche Geltendmachung seiner Ansprüche vorzubereiten. Kommt es zu einer Güteverhandlung, so profitieren die Beteiligten von den hohen Erfolgsquoten professionell gestalteter Gütestellenverfahren. Die Organisation und Durchführung des Verfahrens übernimmt die Gütestelle. Die inhaltliche Gestaltung einer möglichen Einigung obliegt allein den Parteien und ggf. ihren anwaltlichen Vertretern. Da sich die Parteien die Verfahrenskosten in der Regel hälftig teilen und das Güteverfahren auf eine zügige Erledigung abzielt, verursacht das Güteverfahren häufig nur einen Bruchteil der Kosten eines Gerichtsverfahrens. Einigen sich die Parteien auf einen Vergleich, wird dieser von der Gütestelle in einem schriftlichen Vertrag dokumentiert. Dieser Vertrag kann gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO , genauso wie ein gerichtliches Urteil, für vollstreckbar erklärt werden.
Das freiwillige Güteverfahren bietet damit eine schnelle und meist kostengünstige Möglichkeit, die Verjährung zivilrechtlicher Ansprüche zu vermeiden und vor einer kostenintensiven und risikoreichen gerichtlichen Auseinandersetzung zunächst die außergerichtlichen Einigungsoptionen abzuklären. Von der Verjährungshemmung bis zum vollstreckbaren Titel ist das Güteverfahren der schnellste und sicherste Weg zu einer wirtschaftlich vorteilhaften, außergerichtlichen Konfliktbeilegung.
Das im §135 FamFG genannte Informationsgespräch kann in der Regel auch von staatlich anerkannten Gütestellen durchgeführt werden.
§ 135 FamFG
Außergerichtliche Streitbeilegung über Folgesachen
(1) Das Gericht kann anordnen, dass die Ehegatten einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Streitbeilegung anhängiger Folgesachen bei einer von dem Gericht benannten Person oder Stelle teilnehmen und eine Bestätigung hierüber vorlegen. Die Anordnung ist nicht selbstständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar.
(2) Das Gericht soll in geeigneten Fällen den Ehegatten eine außergerichtliche Streitbeilegung anhängiger Folgesachen vorschlagen.
