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Der Referentenentwurf zum Mediationsgesetz ist gut gemeint, er lässt aber vieles offen.

Bereits die Einleitung beschreibt das Ziel eher oberflächlich.

Im §2 Abs. 4 steht " Der Mediator vergewissert sich im Falle einer Einigung, dass die Parteien die Vereinbarung in voller Kenntnis der Sachlage treffen und ihren Inhalt verstehen." Dies ist entweder eine Möglichkeit, um eine Vereinbarung später anzufechten oder die Aufforderung an den Mediator einen entsprechenden Absatz mit in die Vereinbarung aufzunehmen.

Im §3 werden Berufe, wie Sachverständige oder Psychologen nicht berücksichtigt.

Um nicht vom wesentlichen Punkt , der Etablierung der "Richtermediation", abzulenken, hat sich der Bundesverband der Gütestellen entschieden die offizielle Stellungnahme auf den Hauptpunkt zu beschränken.

Stellungnahme als pdf-Datei

Stellungnahme - Bundesverband der Gütestellen

Der Bundesverband der Gütestellen hat sich mit dem Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz zum Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung befasst.

Die aus unserer Sicht bestehenden rechtlichen Bedenken ergeben sich aus folgenden Überlegungen:

Der Bundesverband der Gütestellen erkennt die Schwierigkeiten, die bei der Umsetzung der Richtlinie 2008/52/EG erwachsen, insbesondere, dass es noch nicht gelungen ist, ein einheitliches Berufsbild des Mediators zu schaffen. Dies allerdings sollte Anlass sein, erst recht äußerst restriktiv mit einer Ermächtigung zur Zulassung richterlicher Mediation in Zivilsachen umzugehen. Im Referentenentwurf wird der Anschein erweckt, dass der richterlichen Mediation Vorschub geleistet werden soll - möglichst noch vor der Entwicklung eines Berufsbildes, das zur Institutionalisierung führt. Sollte dies tatsächlich der Fall sein, dann ist davon auszugehen, dass der wirklichen außergerichtlichen Mediation durch freiberufliche Mediatoren der Boden zur Entwicklung entzogen wird.

Wir weisen auch darauf hin, dass die mögliche Institutionalisierung der richterlichen Mediation im Wege der im Referentenentwurf enthaltenen Ermächtigungsgrundlage, nicht dem Ziel der Entlastung der Gerichte dient. Womöglich würde damit sogar das Gegenteil erreicht. Der vorliegende Entwurf würde die Möglichkeit der bewussten Ausnutzung der richterlichen Mediation zu Lasten der Steuerzahler erzielen. Dann nämlich, wenn die Streitenden die Klage mit dem Einverständnis einer Mediation bewusst erheben, um auf diesem Wege eine preisgünstige Mediation durch die Richter zu erzielen.

Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass der Entwurf unter D. keine finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte vorsieht, gleichwohl aber § 5 die Pflicht zur Fortbildung enthält. Wir gehen davon aus, dass selbstverständlich nicht nur die freiberuflichen Mediatoren damit zur Fortbildung angehalten werden sollen. Auch die Richtermediatoren bedürfen in gleicher Weise regelmäßig einer Fortbildung aus dem gleichen Grunde. Diese gibt es aber nicht ohne finanzielle Auswirkung auf die öffentlichen Haushalte. Sollte der Referentenentwurf nicht von einer Fortbildungspflicht der Richtermediatoren ausgehen, so wäre diese Ungleichbehandlung von freiberuflichen Mediatoren und Richtermediatoren nicht verständlich.

Gleichermaßen bedenklich ist, dass auch die Ausbildung von Richtermediatoren zusätzliche Kosten für die öffentlichen Haushalte mit sich bringt, ebenso wie der Umstand, dass die Richtermediatoren der Rechtsprechung nicht zur Verfügung stehen und somit andere Richter deren Aufgaben zusätzlich übernehmen müssen.

Bedauerlich ist, dass eine finanzielle Förderung der Mediation restriktiv nur in Familiensachen zu Forschungszwecken ermöglicht werden soll. Alle Beteiligten sind
sich einig darüber, dass gerade die außergerichtliche Streitbeilegung durch
Mediation ein großes Potenzial an finanziellen Einsparungen für die öffentlichen
Haushalte birgt. Um dieses Potenzial voll ausschöpfen zu können, muss in allen 3
Bereichen - nicht nur in Familiensachen - ein finanzieller Anreiz für die Streitenden geschaffen werden, um auf die außergerichtliche Mediation als Alternative zur gerichtlichen Inanspruchnahme zurückzugreifen.

Nach den Erfahrungen unserer Mitglieder, die zugleich auch Rechtsanwälte sind, scheuen viele Mandanten den Weg zu den Gerichten. Gerade diese allgemein verbreitete Scheu gilt es, sich zunutze zu machen, um mit Hilfe finanzieller Anreize die außergerichtliche Mediation zu fördern.

Dies sind die wesentlichsten Bedenken aus der Sichtweise unserer Mitglieder. Daneben gibt es noch viele Details, die zur Diskussion standen, auf die einzugehen aber hier in Kürze nicht möglich ist.

Der Bundesverband der Gütestellen steht zu weiteren Mitwirkung an dem Gesetzesvorhaben zur Verfügung.