Der Referentenentwurf zum Mediationsgesetz ist gut gemeint, er lässt aber vieles offen.
Bereits die Einleitung beschreibt das Ziel eher oberflächlich.
Im §2 Abs. 4 steht " Der Mediator vergewissert sich im Falle einer Einigung, dass die Parteien die Vereinbarung in voller Kenntnis der Sachlage treffen und ihren Inhalt verstehen." Dies ist entweder eine Möglichkeit, um eine Vereinbarung später anzufechten oder die Aufforderung an den Mediator einen entsprechenden Absatz mit in die Vereinbarung aufzunehmen.
Im §3 werden Berufe, wie Sachverständige oder Psychologen nicht berücksichtigt.
Um nicht vom wesentlichen Punkt , der Etablierung der "Richtermediation", abzulenken, hat sich der Bundesverband der Gütestellen entschieden die offizielle Stellungnahme auf den Hauptpunkt zu beschränken.
Stellungnahme - Bundesverband der Gütestellen
Der Bundesverband der Gütestellen hat sich mit dem Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz zum Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer
Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung befasst.
Die aus unserer Sicht bestehenden rechtlichen Bedenken ergeben sich aus
folgenden Überlegungen:
Der Bundesverband der Gütestellen erkennt die Schwierigkeiten, die bei der
Umsetzung der Richtlinie 2008/52/EG erwachsen, insbesondere, dass es noch nicht
gelungen ist, ein einheitliches Berufsbild des Mediators zu schaffen.
Dies allerdings sollte Anlass sein, erst recht äußerst restriktiv mit einer Ermächtigung
zur Zulassung richterlicher Mediation in Zivilsachen umzugehen.
Im Referentenentwurf wird der Anschein erweckt, dass der richterlichen Mediation
Vorschub geleistet werden soll - möglichst noch vor der Entwicklung eines
Berufsbildes, das zur Institutionalisierung führt.
Sollte dies tatsächlich der Fall sein, dann ist davon auszugehen, dass der wirklichen
außergerichtlichen Mediation durch freiberufliche Mediatoren der Boden zur
Entwicklung entzogen wird.
Wir weisen auch darauf hin, dass die mögliche Institutionalisierung der richterlichen Mediation im Wege der im Referentenentwurf enthaltenen Ermächtigungsgrundlage,
nicht dem Ziel der Entlastung der Gerichte dient.
Womöglich würde damit sogar das Gegenteil erreicht. Der vorliegende Entwurf würde
die Möglichkeit der bewussten Ausnutzung der richterlichen Mediation zu Lasten der
Steuerzahler erzielen. Dann nämlich, wenn die Streitenden die Klage mit dem
Einverständnis einer Mediation bewusst erheben, um auf diesem Wege eine
preisgünstige Mediation durch die Richter zu erzielen.
Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass der Entwurf unter D. keine
finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte vorsieht, gleichwohl aber §
5 die Pflicht zur Fortbildung enthält. Wir gehen davon aus, dass selbstverständlich
nicht nur die freiberuflichen Mediatoren damit zur Fortbildung angehalten werden
sollen. Auch die Richtermediatoren bedürfen in gleicher Weise regelmäßig einer
Fortbildung aus dem gleichen Grunde.
Diese gibt es aber nicht ohne finanzielle Auswirkung auf die öffentlichen Haushalte.
Sollte der Referentenentwurf nicht von einer Fortbildungspflicht der
Richtermediatoren ausgehen, so wäre diese Ungleichbehandlung von freiberuflichen
Mediatoren und Richtermediatoren nicht verständlich.
Gleichermaßen bedenklich ist, dass auch die Ausbildung von Richtermediatoren
zusätzliche Kosten für die öffentlichen Haushalte mit sich bringt, ebenso wie der
Umstand, dass die Richtermediatoren der Rechtsprechung nicht zur Verfügung
stehen und somit andere Richter deren Aufgaben zusätzlich übernehmen müssen.
Bedauerlich ist, dass eine finanzielle Förderung der Mediation restriktiv nur in
Familiensachen zu Forschungszwecken ermöglicht werden soll. Alle Beteiligten sind
sich einig darüber, dass gerade die außergerichtliche Streitbeilegung durch
Mediation ein großes Potenzial an finanziellen Einsparungen für die öffentlichen
Haushalte birgt. Um dieses Potenzial voll ausschöpfen zu können, muss in allen
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Bereichen - nicht nur in Familiensachen - ein finanzieller Anreiz für die Streitenden
geschaffen werden, um auf die außergerichtliche Mediation als Alternative zur
gerichtlichen Inanspruchnahme zurückzugreifen.
Nach den Erfahrungen unserer Mitglieder, die zugleich auch Rechtsanwälte sind,
scheuen viele Mandanten den Weg zu den Gerichten. Gerade diese allgemein
verbreitete Scheu gilt es, sich zunutze zu machen, um mit Hilfe finanzieller Anreize
die außergerichtliche Mediation zu fördern.
Dies sind die wesentlichsten Bedenken aus der Sichtweise unserer Mitglieder.
Daneben gibt es noch viele Details, die zur Diskussion standen, auf die einzugehen
aber hier in Kürze nicht möglich ist.
Der Bundesverband der Gütestellen steht zu weiteren Mitwirkung an dem
Gesetzesvorhaben zur Verfügung.
