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Satzung
Bundesverband der Gütestellen e.V.
Zur besseren Lesbarkeit wird auf die Verwendung der weiblichen Form verzichtet.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verband führt den Namen "Bundesverband der Gütestellen" (im Folgenden "Verband" genannt). Er soll in das Verbandsregister eingetragen werden. Danach führt er den Zusatz "e.V.".
(2) Der Verband hat seinen Sitz in Celle.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Verbands
(1) Die Tätigkeit des Verbandes ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
(2) Der Verband verfolgt das Ziel, die Gütestellen als anerkannte Organe der Rechtspflege und vorgeschaltete Instanzen zur ordentlichen Gerichtsbarkeit zu etablieren und auszubauen. Insbesondere stellt er sich folgende Aufgaben:
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Verlagerung der Rechtsstreitigkeiten von Gerichten auf Gütestellen
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Kontakte und Kooperation mit Justizministerien auf Bundes- und Landesebene, insbesondere bei der Zielsetzung der Justizentlastung bei gleichzeitiger Wahrung des Rechtsstaatsprinzips
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Beteiligung und Vorlagen bei der Entwicklung eines bundeseinheitlichen Gütestellengesetzes und weiteren Gesetzesvorhaben des Bundes und der Länder
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Entwicklung von bundeseinheitlichen Qualitätsstandard für Gütestellen
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Förderung einer neuen Streit- und Konfliktkultur auf Bundesebene
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Informations- und Öffentlichkeitsarbeit
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Aus-, Weiter- und Fortbildung für Gütestellen
(3) Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a. Tagungen, Diskussions-, Bildungs- und Weiterbildungsveranstaltungen und -maßnahmen sowie interne Arbeitskreise.
b. den intensiven Dialog in Wort und Schrift mit Entscheidern in Justiz und Politik und die Vertretung der berufsständischen Interessen ihnen und der Öffentlichkeit gegenüber.
c. Publikationen, Veröffentlichungen und Mitteilungen für die Mitglieder und die Öffentlichkeit zu allen relevanten rechtlichen und berufsständischen Themen durch die Einrichtung und Pflege eines Deutschen Gütestellenverzeichnisses.
e. die Initiierung von Treffen und weiteren Veranstaltungen, die der Pflege sowohl den beruflichen als auch den persönlichen Beziehungen der Mitglieder auf regionaler, als auch auf bundesweiter Ebene dienen sollen.
f. die Zusammenarbeit mit anderen relevanten Organisationen, insbesondere berufsständischen Verbänden auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene.
g. die Herausgabe von Presseinformationen und Pressemitteilungen.
h. weitere Service-, Beratungs- und Unterstützungsangebote, die durch den Verband alleine oder mit Dritten verwirklicht werden.
(4) Der Verband ist parteipolitisch, weltanschaulich und religiös neutral. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbands dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, begünstigt werden.
(5) Der Verband kann zur Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben Einrichtungen errichten, erwerben, betreiben und in Verbanden Mitglied werden oder sich mit anderen Verbanden als juristische Person zusammenschließen.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied des Verbands kann jede natürliche und juristische Person oder deren Einrichtungen sein, die als Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung anerkannt sind oder auf Antrag jede natürliche Person, die die Voraussetzungen zur Anerkennung als Gütestelle erfüllt.
(2) Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zu den Zielen des Verbandes bekennt und diese durch seine Beiträge fördern will. Fördermitglieder haben kein Wahlrecht und keinen Anspruch auf Serviceleistungen des Verbandes.
(3) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Die Ausübung der Mitgliedsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden. Juristische Personen haben im Aufnahmeantrag die natürliche Person zu benennen, die für sie die Rechte aus der Mitgliedschaft wahrnehmen soll.
(4) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet das Präsidium. Die Aufnahme wird erst wirksam mit Zahlung des ersten Beitrags und der Aufnahmegebühr. Bei Aufnahme ist die Satzung auszuhändigen. Bei Ablehnung ist der Antragsteller schriftlich davon zu unterrichten. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, mit dem Tod (natürlicher Personen) oder durch Auflösung (juristischer Personen) des Mitgliedes bzw. Beendigung der Liquidation und der darauf folgenden Löschung im Handelsregister.
(6) Der Austritt aus dem Verband ist schriftlich zu erklären. Der Austritt ist bei Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Kalenderjahres möglich.
(7) Ein Mitglied kann nur aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Verbandsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Bundesvorstand auf Vorschlag des Präsidiums. Das Präsidium hat dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Sitzung des Bundesvorstandes den Ausschließungsantrag mit Begründung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes ist dem Bundesvorstand zur Kenntnis zu bringen. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch das Präsidium schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Präsidenten zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Gegen die Entscheidung ist der ordentliche Rechtsweg eröffnet.
(8) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Verbandsvermögen.
§ 4 Organe des Verbandes
(1) Organe des Verbandes sind
· die Mitgliederversammlung
· der Bundesvorstand
· das Präsidium
(2) Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Verbandsorgane oder Gremien beschließen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, deren Höhe und Fälligkeit sich aus einer Beitragsordnung ergibt, die von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Präsidiums für das jeweils folgende Geschäftsjahr beschlossen wird.
(2) Soweit sie nicht nur förderndes Mitglied sind, steht allen Mitgliedern die Teilnahme an den Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen des Verbandes, sowie die Inanspruchnahme aller weiteren Leistungen im Rahmen der satzungsgemäßen Bestimmungen zu.
(3) Fördernde Mitglieder sollen in geeigneter Weise am Verbandsleben beteiligt werden. Insbesondere sollen ihnen die Publikationen des Verbands, Angebote zur Weiterbildung und beruflichen Förderung sowie andere geeignete Veranstaltungen des Verbandes zugänglich gemacht werden. Hierüber entscheidet das Präsidium.
(5) Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verband über die Änderung seiner Anschrift sowie seines Namens unverzüglich und unaufgefordert schriftlich in Kenntnis zu setzen. Dem Verband für diesbezügliche Nachforschungen entstehende Kosten sind vom Mitglied zu erstatten.
§ 6 Präsidium und Bundesvorstand
(1) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten, dem Schatzmeister, dem Schriftführer (Präsidium) und bis zu vier Beisizern. Der Bundesvorstand setzt sich aus den Präsidiumsmitgliedern und bis zu 16 Beisitzern (Ländervertreter) als weitere Mitglieder zusammen.
(2) Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Präsident, die zwei Vizepräsidenten, der Schriftführer und der Schatzmeister; jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis handelt der Vorstand im Rahmen der Geschäftsordnung (Fassung AG Lüneburg). Arbeitnehmer des Verbands dürfen nicht Mitglieder des Präsidiums sein.
(3) Die Mitglieder des Präsidiums werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Für alle Ämter, ausgenommen die der Beisitzer, finden separate Wahlgänge statt. Wiederwahl ist zulässig. Bis zu einer Neuwahl bleiben das Präsidium und der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Bundesvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
(4) Das Präsidium führt die Geschäfte des Verbandes und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Verbandsorgan zugewiesen sind. Es hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Die Vorbereitung und Durchführung der Tagungen und weiteren Veranstaltungen des Verbandes, die Herausgabe seiner Publikationen und Mitteilungen, die berufsständische Vertretung gegenüber Parlamenten und Regierungen.
b. Die Ausführung der Beschlüsse von Bundesvorstand und Mitgliederversammlung.
c. Die Einberufung und Vorbereitung der Sitzungen des Bundesvorstandes und der Mitgliederversammlung. Die Leitung der Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung durch den Präsidenten oder einen der Vizepräsidenten.
d. Die Aufstellung eines Projekt- und Wirtschaftsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes sowie die Erfüllung der damit zusammenhängenden gesetzlichen und behördlichen Pflichten.
e. Die Erteilung von Aufträgen sowie der Abschluss und die Kündigung von Arbeits-, Werk- und sonstigen Verträgen, die mit Dritten zur Unterstützung bei der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Verbands geschlossen werden.
f. Die Einrichtung von Arbeitskreisen und Bestellung der Mitglieder zu Themen des Verbandes.
g. Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern.
(5) Der Verband unterstützt seine Mitglieder, sich auf regionaler und lokaler Ebene in Arbeitsgruppen zu organisieren. Hierzu werden auf Vorschlag des Präsidiums von der Mitgliederversammlung bis zu 16 Sprecher für die Bundesländer als weitere Mitglieder für den Bundesvorstand gewählt. Die Sprecher werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bis zu einer Neuwahl bleiben die Sprecher im Amt. Scheidet ein Sprecher während der Amtszeit aus, kann der Bundesvorstand aus den Reihen der Mitglieder einen Sprecher kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestimmen.
(6) Die Mitglieder des Präsidiums bilden zusammen mit den Ländervertretern den Bundesvorstand. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Präsidiums darüber hinaus weitere Mitglieder für den Bundesvorstand bestimmen.
(7) Der Bundesvorstand ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Präsidium oder anderen Verbandsorganen obliegen (Auffangzuständigkeit).
(8) Der Bundesvorstand tritt mindestens einmal im Kalenderjahr zusammen, das Präsidium mindestens zweimal. Über die Sitzungen ist Protokoll zu führen. Sitzungen des Bundesvorstandes und des Präsidiums sind nicht öffentlich. Protokolle der Sitzungen können von den Mitgliedern eingesehen werden.
(10) Die Mitglieder des Präsidiums und des Bundesvorstandes üben ihre Aufgaben ehrenamtlich aus. Über die Erstattung von Auslagen und Aufwendungen entscheidet das Präsidium.
(11) Bundesvorstand und Präsidium sollen sich eine Geschäftsordnung geben.
(12) Das Bundesvorstand kann auf Vorschlag des Präsidenten und der Vizepräsidenten eine/n Geschäftsführer/in berufen. Der Präsident ist weisungsbefugt.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr auf Einladung des Präsidiums zusammen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Präsidium die Einberufung beschließt oder wenn ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Präsidenten verlangt. Alle Mitglieder des Verbandes sind zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung berechtigt. Fördernde Mitglieder sind bei Wahlen und Abstimmungen nicht stimmberechtigt.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder dem geschäftsführenden Vizepräsidenten schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Als Einladung genügt die Absendung einer E-Mail an die letzte bekannte E-Mail-Adresse des Mitgliedes.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt die Richtlinien der Verbandstätigkeit und behandelt alle damit verbundenen grundsätzlichen Fragen und Angelegenheiten, insbesondere:
a. Wahl und Entlastung des Präsidiums und des Bundesvorstandes.
b. Wahl zweier Kassenprüfer.
c. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Beschluss der Beitragsordnung.
d. Entgegennahme der Rechenschaftsberichte von Präsidium und Bundesvorstand.
e. Ernennung von Ehrenmitgliedern, die vom Präsidium vorgeschlagen wurden.
f. Beschlussfassung über Anträge an die Mitgliederversammlung.
g. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung.
h. Auflösung des Verbandes.
i. Beschlussfassung über den Jahreshaushalt.
(4) Die Sitzungen der Mitgliederversammlung leitet der Präsident, bei Verhinderung einer der Vizepräsidenten. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Alle Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden, Beschlüsse über die Änderung des Verbandzwecks oder die Auflösung des Verbands drei Viertel der Anwesenden. Sie können nur gefasst werden, wenn sie zuvor in der schriftlichen Einladung im Wortlaut bekannt gegeben worden sind. Über die Mitgliederversammlung des Verbands ist Protokoll zu führen. Für die Richtigkeit des Protokolls zeichnen der Schriftführer und der Sitzungsleiter.
(5) Grundsätzlich finden alle Wahlen und Abstimmungen per Handzeichen statt. Widersprechen dagegen im Einzelfall mindestens ein Zehntel der anwesenden Mitglieder, wird geheim abgestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
(6) Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Präsidiums einzeln und mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit oder nicht erreichter Mehrheit erfolgt eine Stichwahl. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(7) Im Rahmen der Mitgliederversammlung wählen die anwesenden Mitglieder auf Vorschlag des Präsidiums Verbandssprecher und ggfs. Stellvertreter für einzelne oder mehrere Bundesländer, Teile von Bundesländern oder Regionen, die die Aktivitäten des Verbandes in dem Bundesland koordinieren. Für die Zuordnung zum Bundesland ist die Anschrift des Mitgliedes maßgebend. Für jedes Bundesland nehmen nur die Mitglieder an der Abstimmung teil.
(8) Einen Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ gibt es nicht.
§ 8 Allgemeines, Inkrafttreten der Satzung
(1) Die Mitgliederversammlung überträgt dem Präsidium das Recht, Satzungsänderungen, die von amtlichen Stellen (Amtsgericht, Finanzamt oder anderen) im Rahmen ihrer Zuständigkeit gefordert werden, zu beschließen. Diese Änderungen dürfen weder den Verbandszweck wesentlich verändern noch die Rechte seiner Organe und Mitglieder einschränken.
(2) Im Falle der Auflösung des Verbandes soll ein noch bestehendes Guthaben einer gemeinnützigen Einrichtung zufließen die es nur für Zwecke gemäß § 53 AO zu verwenden hat. Die Einrichtung soll die Mediation fördern. Über die Vergabe soll die letzte Mitgliederversammlung entscheiden. Entscheidet diese nicht, oder verliert der Verein seine Rechtsfähigkeit, fließen die Mittel dem Bundesministerium der Justiz zu, das es für die Satzungszwecke, insbesondere der Förderung der Mediation in Lehre und Anwendung, zu verwenden hat.
(3) Die Satzung tritt mit ihrer erstmaligen Eintragung ins Verbandsregister in Kraft.
Altwarmbüchen, 25. November 2009
