Andere Konfliktlösungsverfahren
Staatliche Gerichte sind die erste Wahl, wenn es um die Klärung von Rechtsfragen oder der Schuldfrage geht.
Verhandlungen sind in der Regel öffentlich.
Viele Richter arbeiten sehr engagiert und haben sich über viele Jahre ein erhebliches Fachwissen angeeignet. Es besteht jedoch keine Möglichkeit, sich "seinen" Richter auszusuchen.
Staatliche Gerichte unterliegen einer Prozessordnung. Bei (vermuteten) Fehlern können Rechtsmittel eingelegt werden.
Die Verfahrenskosten sind abhängig vom Streitwert. Dabei isti maßgeblich nicht der tatsächliche Streitwert ist sondern der Wert, den der Antragsteller zu Prozessbeginn aus seiner subjektiven Sicht begehrt, d.h., er beinhaltet ggf. auch Positionen, die dem Antragssteller unstrittig nicht zustehen
Schiedsgerichtsverfahren sind vergleichbar mit den Verfahren vor staatlichen Gerichten. Die Kosten sind selten geringer als beim staatlichen Gericht. Das Schiedsgericht ist teilweise an die Zivilprozessordnung (ZPO) gebunden.
Hauptvorteile sind:
- eine nicht öffentliche Verhandlung
- der vorsitzende Richter und die Beisitzer können ausgesucht werden
- Verhandlungsort und Verhandlungssprache sind wählbar
- bei grenzüberschreitenden Streitfällen mit Nicht-EU-Staaten, sind Entscheidungen in der Regel international vollstreckbar
- die Verfahrensdauer kann beeinflusst werden
Schiedsämter sind mit ehrenamtlich arbeitenden Schiedsmännern oder Schiedfrauen besetzt. Insbesondere bei kleinen Streitwerten, wie z.B. Nachbarschaftsstreitigkeiten, haben sie sich bewährt. Es fallen nur sehr geringe Verfahrenskosten an.
Zahlreiche Vereine und Verbände bieten eine Schlichtung an. In der Regel entstehen hier keine Kosten. Das Mitglied unterwirft sich dem Spruch der Schlichtungsstelle. Der Antragssteller hat ein Wahlrecht: Er kann den Spruch der Schlichtungsstelle annehmen oder ohne Begründung ablehnen. Nach Ablehnung des Spruchs der Schlichtungsstelle stehen weiterhin alle Möglichkeiten der gerichtlichen und der außergerichtlichen Streitschlichtung offen.
Mögliche Rollen eines Sachverständigen:
Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige müssen mit derselben Sorgfalt ausgewählt werden wie andere Gutachter oder Anwälte.
Ein Sachverständiger kann vom Gericht beauftragt werden und wird dadurch für diesen Fall zum "Gerichtsgutachter".
Ein Sachverständiger kann auf Antrag der beteiligten Parteien zum Schiedsgutachter bestellt werden, wobei seine Entscheidung weitreichende Folgen haben kann! Schiedsgutachter entscheiden nach billigem Ermessen. Das heißt, sie klären Sachfragen ab und entscheiden innerhalb dieses Ermessensspielraums. Wenn der Schiedsgutachter sich an die Regeln gehalten hat, ist seine Entscheidung endgültig, sofern mindestens eine Partei an ihr festhält. Nur wenn alle Parteien zustimmen, wird die Entscheidung des Schiedsgutachters verworfen. Der Schiedgutachter klärt nicht nur Sachfragen und stellt Tatsachen fest, sondern er entscheidet gemäß seinem Auftrag das weitere Vorgehen. Wenn er z.B. Mieten oder Pachten festlegt, werden diese für die Parteien bindend, sofern er sich an die Regeln gehalten hat. Wenn sein Auftrag dies beinhaltet, kann er z.B. entscheiden, dass ein Kaufvertrag rückabgewickelt wird. Auch eine eventuell anzurechnende Nutzungsentschädigung legt er verbindlich fest, wenn dies Bestandteil seines Auftrages ist. Wenn eine (Schieds-)Gutachterabrede in einem Vertrag enthalten ist, ist es nicht möglich, eine Klage einzureichen, wenn der strittige Punkt unter die (Schieds-)Gutachterabrede fällt. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, trotz gültiger (Schieds-)Gutachterabrede ein selbstständiges Beweisverfahren durchführen zu lassen. Statt einer (Schieds-)Gutachterabrede werden heute vermehrt Gütestellen- oder Mediationsklauseln verwendet. Es ist möglich, einen Sachverständigen, der auch Gütestelle und Mediator ist, mit der Verfahrensdurchführung zu beauftragen. Wie in jedem Mediationsverfahren wird der sachverständige Mediator keine eigenen Vorschläge zur Konfliktlösung unterbreiten. Durch seinen Sachverstand kann er jedoch gezielt Fragen stellen und den Parteien helfen, eine Lösung zu finden, die alle Beteiligten zufrieden stellt.
Obwohl die Möglichkeit besteht, ist der Sachverständige selten Richter in einem Schiedsgerichtsverfahren (engl.: arbitration).
Ein Sachverständiger kann als Privatgutachter Streithelfer einer Prozesspartei sein oder durch fachliche Unterstützung und Beratung auch Streitfälle frühzeitig schlichten. Zu seinen Aufgaben gehört es auch, überzogene Forderungen seines Auftraggebers oder geringe Erfolgsaussichten zu benennen. Nicht selten stellt ein Sachverständiger (als Privat- oder als Gerichtsgutachter) während einer Berufungsverhandlung fest, dass es den verhandelten Streitfall gar nicht gibt, was dann zur Abweisung der Klage führt. Insbesondere wenn in einer Klage nicht die "Symptome" sondern die Ursachen Klageinhalt sind, kommt es regelmäßig vor, dass der Sachverständige feststellt, dass die vermuteten Ursachen unzutreffend sind. Auch die Interpretation von Verträgen - hier insbesondere der Umstand, dass ein und dieselbe Sache im Vertrag unterschiedlich oder sehr ungenau bzw. sachlich falsch bezeichnet wurde, hat schon zum vorzeitigen Ende von Berufungsverhandlungen geführt.
Bei komplexen Abnahmen (von Maschinen, Anlagen, Gebäuden, größeren Gewerken) oder Abnahmen, bei denen Probleme erwartet werden, kann ein Sachverständiger (auch wenn er von einer Partei beauftragt wurde) für alle Parteien schlichtend eingreifen und zwar häufig, bevor ein Streit entsteht.
Mediation ist eine Streitschlichtungsmethode. Mediatoren haben fast immer einen Primärberuf und zusätzlich eine Weiterbildung zum Mediator absolviert. Es gibt verschiedene Varianten der Mediation, wobei die Grundelemente identisch sind, vom Laien aber manchmal kaum noch erkannt werden.
Bei Mobbing am Arbeitsplatz oder Planfeststellungsverfahren werden andere Mediatoren und andere Vorgehensweisen zum Ziel führen, als bei Streitfällen mit wirtschaftlichem Interesse, z.B. den Beseitigungskosten nach einer Umweltverschmutzung durch Rohöl, Beseitigung von Planungsfehlern, gescheiterten Nachbesserungsversuchen im Gewährleistungsfall etc..
Der professionelle Mediator wird nur Fälle annehmen, bei denen er die Kontrolle über das Verfahren gewährleisten kann. Eine Überforderung der Beteiligten ist ebenso wie eine Unterforderung zu vermeiden. Insbesondere bei leitenden Angestellten von Industrieunternehmen wird der Mediator die Beteiligten an ihre Grenzen heran führen.
Mediationen mit Kindern oder solche unter starker emotionaler Belastung, verlangen selbstverständlich ein vollkommen anderes Vorgehen
